Rohgewinn, Handelsspanne, Gewinnauschlag

es gibt verschiedene Kennziffern für den Handelsgewinn:

  • Rohgewinn: absoluter Gewinn (Umsatz – Wareneinsatz)

 

  • Rohgewinnaufschlagsatz: Gewinn pro Wareneinsatz

Wareneinsatz x Rohgewinnaufschlagsatz = Gewinn

  • Handelsspanne oder Rohgewinnsatz: Gewinn pro Umsatz

Umsatz x Rohgewinnsatz = Gewinn

zeitverschobene Inventur

Normalerweise muss die Inventur innerhalb von 10 Tagen vor und 10 Tagen nach dem Bilanzstichtag erfolgen. (siehe Beitrag „Zeitpunkt Inventur„)

Alternativ kann allerdings auch eine zeitverschobene Inventur nach §241 Abs. 3 HGB durchgeführt werden. In diesem Fall kann die Inventur entweder innerhalb von 3 Monaten vor dem Bilanzstichtag oder innerhalb von 2 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen.

Das Inventar muss für jeden Vermögensgegenstand folgende Angaben enthalten (H 5.3 EStH):

  • Art
  • Menge
  • Angabe des Wertes

Ausgehend vom Inventar muss der Wert zum Bilanzstichtag ermittelt werden. Im Gegensatz zur zeitnahen Inventur genügt bei der zeitverschobenen Inventur nach §241 Abs. 3 Nr. 2 HGB die Umrechnung des Wertes, die Umrechnung von Art und Mengen ist nicht nötig.

Somit erscheint die zeitverschobene Inventur im ersten Moment als einfacher, allerdings wird nur der Wert zum Bilanzstichtag ermittelt, was für den Jahresabschluss ausreichend ist. Werden aber ferner die Mengen und Arten benötigt, scheidet die zeitverschobene Inventur aus. (R 5.3 Abs. 2 Satz 10 EStR)

Zeitpunkt Inventur

Nach §240 Abs. 2 HGB muss zum Ende jedes Geschäftsjahres (=Bilanzstichtag) ein Inventar aufgestellt werden. Dieses muss alle Bestände zum Stichtag auflisten.

Für die Durchführung der Inventur ist ein Zeitraum von 10 Tagen vor bis 10 Tage nach dem Stichtag zulässig, wobei die Bestandsveränderungen zwischen Inventurzeitpunkt und Bilanzstichtag einzurechnen sind, sodass das Inventar den (ausgehend von der Inventur errechneten) Bestand zum Bilanzstichtag beinhaltet. (R 5.3 Abs. 1 EStR) Dabei ist nicht nur die Menge, sondern auch der Wert auf den Bilanzstichtag zurück- bzw. vorzurechnen.

Das Inventar muss für jeden Vermögensgegenstand folgende Angaben enthalten (H 5.3 EStH):

  • Art
  • Menge
  • Angabe des Wertes

Alternativ kann eine zeitverschobene Inventur durchgeführt werden.

Bewirtungskosten

Es ist zu unterscheiden zwischen

  1. geschäftlichem Anlass und
  2. betrieblichem Anlass.

Man spricht von geschäftlichen Anlässen wenn Geschäftspartner oder deren Mitarbeiter teilnehmen. Werden ausschließlich Mitarbeiter des eigenen Unternehmens bewirtet, so spricht man von einem betrieblichen Anlass. (R 4.10 Abs. 7 EStR)

geschäftlicher Anlass:

Bei Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass ist die Angemessenheit der Höhe zu prüfen.

Bei Angemessenheit sind die Bewirtungskosten (ohne USt) zu 70% als Betriebsausgaben ansetzbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Die Umsatzsteuer kann in voller Höhe als Vorsteuer geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG).

Hierzu wird der Beleg in voller Höhe auf das Konto „Bewirtungskosten“ (SKR03: 4650, SKR04: 6640) gebucht und dabei die Vorsteuer gebucht. Anschließend erfolgt eine Umbuchung in Höhe von 30% des Nettobetrags auf das Konto „nicht abzugsfähige Bewirtungskosten“ (SKR03: 4654, SKR04: 6644).

Ab 150 Euro Bruttobetrag gelten verschärfte Anforderungen an den Bewirtungsbeleg. Unter anderem ist der Beleg vom Aussteller (idR dem Wirt oder seinem Angestellten) auszufüllen, nicht vom Belegempfänger. (R 4.10 Abs. 8 EStR).

betrieblicher Anlass:

Bei Bewirtungsaufwendungen für eigene Mitarbeiter bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Belohnungsessen / Sachbezug: Für jeden Mitarbeiter können pro Kalendermonat Essen im Wert von 44 Euro zur Verfügung gestellt werden, ohne dass der Mitarbeiter diese Essen als Arbeitslohn versteuern muss. Die Bewirtungsaufwendungen können vom Betrieb als Betriebsausgaben voll angesetzt werden. Allerdings darf der Wert des Essens zusammen mit anderen Sachbezügen die Grenze von 44 Euro pro Mitarbeiter und Monat nicht übersteigen. (§8 Abs. 2 Satz 11 EStG)
  • eigenbetriebliches Interesse des Betriebs: liegt ein eigenbetriebliches Interesse des Betriebs vor, gehören die Mahlzeiten nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Mitarbeiters. (BFH Urteil vom 21.01.10, VI R 51/08 und R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR)
  • Bei Betriebsveranstaltungen (max. zwei pro Jahr) sind für die Teilnehmer Aufwendungen bis zu 110 Euro pro Veranstaltung und teilnehmender Person steuerfrei. (§19 Abs. 1a Satz 3 EStG) Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass alle Mitarbeiter des Betriebes bzw. Betriebsteils an der Veranstaltung teilnehmen dürfen.
  • Getränke, die im Betrieb zur kostenlosen Verwendung ausgeteilt werden, sind bis zu einem Wert von 60 Euro Aufmerksamkeiten und gehören nicht zum zu versteuernden Arbeitslohn (R 19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR)
  • Während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (nicht danach!) gewährte Essen sind bis zu einem Wert von 60 Euro Aufmerksamkeiten (R 19.6 Abs. 2 Satz 2 LStR).
  • für alle anderen Aufwendungen:
    • Pauschalversteuerung: Die gewährten Vorteile können mit pauschal 30% durch den Arbeitgeber versteuert werden (§37b EStG).
    • einkommensteuerpflichtiger Arbeitslohn beim Mitarbeiter.