Normalerweise muss die Inventur innerhalb von 10 Tagen vor und 10 Tagen nach dem Bilanzstichtag erfolgen. (siehe Beitrag „Zeitpunkt Inventur„)
Alternativ kann allerdings auch eine zeitverschobene Inventur nach §241 Abs. 3 HGB durchgeführt werden. In diesem Fall kann die Inventur entweder innerhalb von 3 Monaten vor dem Bilanzstichtag oder innerhalb von 2 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen.
Das Inventar muss für jeden Vermögensgegenstand folgende Angaben enthalten (H 5.3 EStH):
- Art
- Menge
- Angabe des Wertes
Ausgehend vom Inventar muss der Wert zum Bilanzstichtag ermittelt werden. Im Gegensatz zur zeitnahen Inventur genügt bei der zeitverschobenen Inventur nach §241 Abs. 3 Nr. 2 HGB die Umrechnung des Wertes, die Umrechnung von Art und Mengen ist nicht nötig.
Somit erscheint die zeitverschobene Inventur im ersten Moment als einfacher, allerdings wird nur der Wert zum Bilanzstichtag ermittelt, was für den Jahresabschluss ausreichend ist. Werden aber ferner die Mengen und Arten benötigt, scheidet die zeitverschobene Inventur aus. (R 5.3 Abs. 2 Satz 10 EStR)