Nach §240 Abs. 2 HGB muss zum Ende jedes Geschäftsjahres (=Bilanzstichtag) ein Inventar aufgestellt werden. Dieses muss alle Bestände zum Stichtag auflisten.
Für die Durchführung der Inventur ist ein Zeitraum von 10 Tagen vor bis 10 Tage nach dem Stichtag zulässig, wobei die Bestandsveränderungen zwischen Inventurzeitpunkt und Bilanzstichtag einzurechnen sind, sodass das Inventar den (ausgehend von der Inventur errechneten) Bestand zum Bilanzstichtag beinhaltet. (R 5.3 Abs. 1 EStR) Dabei ist nicht nur die Menge, sondern auch der Wert auf den Bilanzstichtag zurück- bzw. vorzurechnen.
Das Inventar muss für jeden Vermögensgegenstand folgende Angaben enthalten (H 5.3 EStH):
- Art
- Menge
- Angabe des Wertes
Alternativ kann eine zeitverschobene Inventur durchgeführt werden.